Title: Neuigkeiten
Author: RegioHelden
Published: 8. September 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Neuigkeiten

## Weihnachtsemail

[Weihnachtsemail öffnen](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2022/12/weihnachtsemail.pdf?output_format=md)

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![](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2020/09/logo.
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## Wir suchen Verstärkung – _26. Oktober 2021_

Zur Verstärkung unseres wachsenden Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt
einen kompetenten, freundlichen und belastbaren

**Rechtsanwalts­fach­angestellten (m/w/d)**

mit guten RA-MICRO-Kenntnissen.

Wir bieten die Möglichkeit, sich in einem Arbeitsumfeld mit kollegialer und kooperativer
Unternehmenskultur und angenehmem Betriebsklima weiterzuentwickeln, fördern jegliche
Art der berufsbezogenen Fortbildung und bieten eine attraktive Vergütungsstruktur.

Sollten wir Ihr Interesse an einer Tätigkeit in unserem Hause geweckt haben, übersenden
Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen, idealerweise per E-Mail an Herrn Rechtsanwalt
Rees.

Sie können sich gerne auch vorab telefonisch mit Herrn Rechtsanwalt Rees oder Herr
Rechtsanwalt Menges in Verbindung setzen.

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## Corona Informationen – _6. April 2020_

![](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2020/09/Coronavirus_329115246-
1024x295.jpg)

Auch unter den Bedingungen der staatlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
ist unsere Kanzlei weiterhin zu den bekannten Geschäftszeiten** für Publikumsverkehr
geöffnet**. Wir bitten Sie jedoch, bis auf Weiteres persönliche Vorsprachen in den
Kanzleiräumlichkeiten auf das **unbedingt Notwendig**e zu beschränken. Nutzen Sie
bitte die Möglichkeit, uns telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren.

Sofern **Dokumente** nicht per E-Mail, per Telefax oder per Post übermittelt werden
können, legen Sie diese bitte** in unseren Briefkasten** am Haupteingang des Kanzleigebäudes
ein. Falls eine persönliche Vorsprache erforderlich ist, bitten wir die Möglichkeiten
der **Desinfektion im Wartebereich / in den Toiletten** wahrzunehmen, bevor Sie 
die Kanzleiräumlichkeiten betreten. Außerdem bitten wir um Verständnis dafür, dass
wir innerhalb der Kanzleiräumlichkeiten auf einen Abstand zwischen unseren MandantInnen,
unseren MitarbeiterInnen und uns achten werden, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Unser **Notfalltelefon bleibt** selbstverständlich weiterhin **rund um die Uhr besetzt**.
Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute
bei der Bewältigung der gegenwärtig in der Tat nicht einfachen Situation.

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## Rechtsinformation für Prokon-Geschädigte – _20. Februar 2014_

![](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2020/09/Windkraft_298834667-
1024x295.jpg)

Am 10.01.2014 rief der Windanlagen-Finanzierer Prokon die knapp 75.000 Inhaber seiner
Genussrechte, vor allem Kleinanleger, auf, zu erklären, ob sie zumindest bis Ende
Oktober 2014 an den Genussrechten festhalten oder sie mit einer Kündigung die Insolvenz
des Unternehmens in Kauf nehmen wollen. Sie wurden aufgefordert, **kein Kapital 
abzuziehen **und **Kündigungen rückgängig zu machen**. Dieses Schreiben wurde zwar
von Verbraucherschützern als Erpressungsversuch kritisiert, hielt jedoch einer gerichtlichen
Nachprüfung stand. Das Landgericht Itzehoe wertete das Schreiben als zulässige Information
der Anleger über die Risiken und aktuellen Liquiditätsengpässe.

Nach Angaben von Prokon wäre eine Summe von 1,4 Mrd. Euro notwendig gewesen, um 
die Liquiditätsprobleme abzuwenden. Ca. 45.000 Genussrechteinhaber bestätigten, 
die Genussrechte halten zu wollen. Da deren investiertes Kapital jedoch nur ca. 
830 Mio. Euro betrug, genügte diese Anzahl nach Angaben von Prokon nicht. Daher 
stellte am **22.01.2014** der Prokon-Geschäftsführer Carsten Rodbertus **Insolvenzantrag
beim Amtsgericht** Izehoe.

Wie kam es zu der Krise?

In den Medien wurden in den letzten Monaten und Jahren inoffizielle, vorläufige 
Jahresabschlüsse von Prokon veröffentlicht, die hohe Verlustzahlen und Gewinne erst
ab 2016 auswiesen. Angeblich ist Prokon jedoch niemandem Geld schuldig geblieben:
Alle Mitarbeiter erhielten ihre Gehälter, staatliche Abgaben wurden entrichtet und
die Anleger erhielten Gewinnausschüttungen von bis zu 8 % p.a. Gleichzeitig gab 
es Berichte, dass Prokon diese Summen durch ein unzulässiges „Schnellballsystem“
finanziere. Ein Auslöser der aktuellen Krise war, dass in den letzten Monaten viele
Anleger ihre Kapitaleinlagen aufgrund der negativen Berichte kündigten und ihr investiertes
Geld zurückforderten. Von den 1,4 Mrd. Euro, die Prokon im Laufe der Jahre eingesammelt
hatte, wurden innerhalb kurzer Zeit etwa 200 Mio. Euro zurückgefordert, da die Anleger
fürchteten, Geld zu verlieren. Allerdings konnte das Unternehmen seine Anleger aufgrund
des großen Ansturms nicht so schnell ausbezahlen, wie es zugesagt war. Weiter wurde
auch grundsätzliche Kritik an dem Geschäftsmodell laut, das als weiterer Auslöser
der Krise ausgemacht wurde. So kritisierte etwa die Deutsche Schutzvereinigung Wertpapierbesitz(
DSW), es sei verfehlt, langfristige Kapitalanlagen von 10 bis 20 Jahren mit kurzfristig
kündbaren Genussscheinen zu finanzieren. Der geschäftsführende Gesellschafter Rodbertus
stellte im eigenen Interesse einen Insolvenzantrag, da er sonst das Risiko eingegangen
wäre, wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich belangt zu werden. Damit befindet
Prokon sich im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Was geschieht im vorläufigen Insolvenzverfahren?

Damit wird der **Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags** auf Insolvenz **und
der endgültigen Insolvenzeröffnung** bezeichnet. Das zuständige Amtsgericht Itzehoe
hat zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der die Aufgabe hat,
für die Gläubiger die Vermögenswerte des Unternehmens zu bewerten. So werden die
Unternehmenswerte zusammengestellt und neue Investoren gesucht. Der Betrieb wird
wie bisher weiter geführt. Der Geschäftsführer muss jedoch bei allen künftigen Entscheidungen
über das Unternehmen die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters einholen.

Nach Medienberichten gibt es bereits **zwei Interessenten für Teile des Unternehmens**.
Währenddessen wird von unabhängigen Gutachtern geprüft, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund
vorliegt. Zudem ermittelt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Wert der vorhandenen
Windenergieanlagen. Auch soll der Geschäftsabschluss für 2013 zeitnah fertiggestellt
und testiert werden. Ob Prokon tatsächlich insolvent ist, steht erst nach dem Ergebnis
dieser Prüfung fest, das in etwa drei Monaten erwartet wird.

Wie geht es mit dem Unternehmen weiter?

Erst nach dieser Prüfung entscheidet sich, ob das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet
wird. In diesem Fall sind zwei Szenarien möglich:

Entweder wird versucht, das **Unternehmen / Unternehmensteile fortzuführen** (Sanierung)
oder es wird das noch bestehende **Vermögen des Unternehmens verwertet**, um die
Gläubiger auszuzahlen (Liquidation). Im ersten Fall stehen die Chancen auf Rückzahlung
des investierten Geldes deutlich besser. Im zweiten Fall stünden die Genussrechteinhaber
als Eigenkapitalgeber schlechter, da ihr investiertes Kapital vermutlich erst nach
allen anderen Gläubigern ausgezahlt wird. Diese für die Anleger entscheidende Frage,
inwieweit die Forderungen der Genussrechteinhaber gegenüber denjenigen anderer Gläubiger
nachrangig sind, wird zurzeit ebenfalls geprüft. Damit die Verteilung des Vermögens
im Fall der Liquidation gerecht zugeht, werden alle offenen Forderungen im Insolvenzverfahren
zunächst gesammelt und erfasst. Dies nennt man die „Anmeldung zur Insolvenztabelle“.

Der Geschäftsführer Carsten Rodbertus und der vorläufige Insolvenzverwalter Dietmar
Penzlin äußerten sich zuversichtlich. Es gebe **Anhaltspunkte, dass eine Insolvenz
nicht zwingend sei** und das Insolvenzverfahren möglicherweise nicht eröffnet werden
müsse. Da die Windräder weiter in Betrieb seien, werde es keinen Einnahmenausfall
geben. Die Geschäftsführung habe vorsorglich bereits begonnen, eine Restrukturierung
des Geschäftsmodells vorzubereiten. Im Gespräch seien unter anderem die Änderung
der Genussrechtebedingungen sowie die Änderung der Gesellschaftsform, um auf das
Missverhältnis von langfristigen Kapitalanlagen und kurzfristigen Kündigungsmöglichkeiten
zu reagieren.

Ist mein angelegtes Geld verloren?

Aus heutiger Sicht kann **noch nicht sicher **gesagt werden, ob und wenn ja, wie
viel Geld tatsächlich für die Anleger verloren ist. Zwar ist Prokon nach eigenen
Angaben zahlungsunfähig, allerdings hat das Unternehmen mit ca. 50 Windparks nennenswerte
Sachwerte, die verkauft werden könnten.

Falls tatsächlich das **Insolvenzverfahren eröffnet **werden sollte, müssen die 
Anleger vermutlich **mit Verlusten rechnen**: Möglicherweise sind die Genussrechteinhaber
als Eigenkapitalgeber gegenüber anderen Gläubigern – Arbeitnehmern, Kunden, Lieferanten,
Banken oder Sozialkassen – im Nachteil. Eventuell müssen zunächst diese anderen 
Forderungen bezahlt werden, bevor die Genussrechteinhaber zum Zuge kommen. Daher
kommt es für die Höhe der Quote darauf an, welche **Summe nach Abzug der Schulden**
noch zur Verfügung steht. Dies hängt dann davon ab, zu welchen Konditionen die Windparks
verwertet werden können – darüber kann heute noch keine annähernd verbindliche Aussage
getroffen werden.

Bemerkenswert erscheint, dass nach Angaben von Prokon die Genussrechteinhaber die
einzigen wesentlichen Gläubiger des Unternehmens sind. Ein **Totalverlust ist** 
aufgrund der vorhandenen Werte nach Angaben des Insolvenzverwalters auch **unwahrscheinlich**,
allerdings müsse wohl mit Verlusten gerechnet werden. Aber selbst bei Eröffnung 
des Insolvenzverfahrens könnte dieses mehrere Jahre dauern, sodass erst danach Klarheit
über den tatsächlichen finanziellen Verlust besteht. Das bedeutet auch, dass Anleger
vermutlich mehrere Jahre auf Ihr Geld warten müssten. Erst der Insolvenzverwalter
kann dazu nach der gegenwärtig laufenden Prüfung genauere Angaben machen. Es kann
aus heutiger Sicht nicht sicher gesagt werden, ob und wie viel Kapital den Genussrechtsinhabern
tatsächlich zurückerstattet werden wird.

Ich habe meine Genussrechte gekündigt, wird mir das Geld jetzt ausbezahlt?

Nach Angaben von Prokon können Zinsen und auch gekündigte Genussrechte **zunächst
nicht ausbezahlt** werden. Dies liegt daran, dass das Unternehmen im vorläufigen
Insolvenzverfahren vor Forderungen der Anleger geschützt werden soll.  Falls es 
zur Auszahlung kommt, sollen die gekündigten Genussrechte nach Angaben von Prokon
mit den nicht gekündigten gleich behandelt werden.

Ich habe meine Genussrechte behalten. Was geschieht damit jetzt?

Bis zur Eröffnung des (endgültigen) Insolvenzverfahrens können die Anleger zunächst**
nur abwarten**. Erst im regulären Insolvenzverfahren können sie ihre Forderungen
zur Insolvenztabelle anmelden.

Soll ich meine Genussrechte weiter verkaufen oder kündigen?

Zurzeit kauft etwa der Hedgefonds Exchange Investors N.V. Prokon Genussrechte von
den Privatanlegern auf. Allerdings wird **offiziell kein Preis** für die Genussrechte
genannt. Da der Hedgefonds mit einer Insolvenzquote von weniger als 10 % rechnet,
ist unwahrscheinlich, dass mehr als 10 % des Wertes angeboten werden. Der tatsächliche
Wert der Genussrechte kann jedoch aktuell noch nicht seriös bewertet werden. Daher**
raten Experten der DSW**, auf dieses** Angebot nicht einzugehen,** wenn man nicht
dringend auf Geld angewiesen sei. Da Prokon wahrscheinlich sanierungsfähig sei, 
könnten Anleger vermutlich mehr erhalten, wenn sie ihre Genussrechte behalten. Eine
heutige Kündigung der Genussrechte würde aufgrund der mindestens vierwöchigen Kündigungsfristen
erst künftig wirksam und ist daher wohl nicht mehr relevant. Außerdem ist zu bedenken,
dass die Kündigung von vielen Anlegern jetzt eine Insolvenz nur wahrscheinlicher
macht.

Lohnt es sich, jetzt mehr Geld in Prokon zu investieren?

Nach Angaben des Insolvenzverwalters können im Moment **keine neuen Genussrechte**
gezeichnet werden. Er bittet darum, keine weiteren Zahlungen auf Prokon-Konten zu
leisten.

Was tut die Staatsanwaltschaft im Fall Prokon?

Bei der Staatsanwaltschaft Lübeck gingen in den vergangenen Monaten bereits **mehrere
Strafanzeigen gegen den Geschäftsführer **Rodbertus ein. Nach Angaben der Sprecherin
der Staatsanwaltschaft Wenke Haker-Alm werde nun geprüft, ob ein **Verdacht wegen
Wirtschaftsstraftaten **wie Betrug oder Insolvenzverschleppung bestehe. Noch sei
unklar, ob die Verdachtsmomente für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichten.

Ist meine Stromversorgung gefährdet?

Etwa 55.000 Haushalte werden von Prokon mit Strom versorgt. Da der Geschäftsbetrieb
in vollem Umfang weitergeführt wird, ist die **Stromversorgung gesichert**. Selbst
wenn Prokon die Stromlieferung einstellen würde, übernähme der örtliche Stromversorger
die Ersatzversorgung, sodass die Stromversorgung** jederzeit in vollem Umfang **
erhalten bliebe. Wenn das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wird, könnten Stromkunden
ihre zu viel gezahlten Monatsabschläge als Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Wie gehe ich auf Nummer sicher?

Allen Anlegern ist anzuraten, schon jetzt **anwaltliche Hilfe** in Anspruch zu nehmen.
So kann sichergestellt werden, dass der Gang des Insolvenzverfahrens fachkundig 
begleitet wird. Im Falle der Insolvenzeröffnung können die eigenen Ansprüche professionell
angemeldet werden. Auch das Insolvenzverfahren kann begleitet werden.

Parallel dazu wird zu überprüfen sein, ob sich aus den allgemein zugänglichen Informationen**
ausreichend Anhaltspunkte **dafür ergeben, dass eine **Verbesserung der Rangfolge
der Genussrechtsinhaber **dadurch erreicht werden kann, dass dargestellt wird, seitens
des Emittenten und seiner Geschäftsleitung seien **unrichtige Angaben** gemacht 
oder falsche bzw. unvollständige Beratungsleistungen erfolgt.

Unabhängig davon wird aus den allgemein zugänglichen Informationen zu überprüfen
sein, ob deliktische **Durchgriffsansprüche gegen die Geschäftsleitung** des Unternehmens
namentlich den Geschäftsführer geltend gemacht werden können. Diese können sich 
aus Pflichtverletzungen wie Falschberatung, Falschinformation bzw. unter Umständen
aus dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung ergeben. In diesem Falle wäre der 
Anspruch direkt gegen die betroffene Person zu richten und könnte im Falle einer
Titulierung in das Privatvermögen der betroffenen Person vollstreckt werden. Hierbei
ist darauf zu achten, dass auch die Feststellung tituliert wird, da es sich um einen
Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt, um eine Flucht der betroffenen Privatperson
in die Insolvenz zu verhindern und in der Einzelzwangsvollstreckung dem Gläubiger
die Privilegien des § 850 f Abs. 3 ZPO zu sichern. **Ansprechpartner **hierfür in
unserem Hause ist **Herr Rechtsanwalt Menges**.

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## Weniger Punkte – dafür schneller Führerschein weg – _23. Januar 2014_

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fahren_180951837-1024x295.jpg)

Zum 1. Mai 2014 tritt die **Reform des Flensburger Verkehrszentralregisters** in
Kraft. Für Verkehrssünder ist jetzt besonders wichtig, wann ein Verstoß eingetragen
wird. Die Absicht hinter der Punktereform war ehrenhaft: **Einfacher, transparenter
und klarer **sollte das System werden, mit dem Verstöße im Straßenverkehr sanktioniert
werden. Das neue Register soll bessere Auskunft darüber geben, ob ein Autofahrer
zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Deshalb gibt es für Verstöße, die 
mit dem Verhalten im Verkehr nichts zu tun haben, künftig keine Punkte mehr. Dafür
steigen die Bußgelder für diese Verstöße deutlich. Wer ohne passende Feinstaubplakette
in einer Umweltzone unterwegs ist, muss zum Beispiel 80 statt bisher 40 Euro zahlen.

Weniger Punkte, mehr Bußgeld

Für Verstöße im Verkehr wird ein** neues Punktesystem** eingeführt. Statt ein bis
sieben Punkte gibt es in Zukunft nur noch ein bis drei Punkte – je nach Schwere 
des Verstoßes. Allerdings wird der **Führerschein auch deutlich schneller entzogen**:
Statt bei bisher 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis schon bei acht Punkten weg. Gleichzeitig
steigen die Bußgelder für die meisten leichten Verstöße an: für das Telefonieren
mit dem Handy beispielsweise von 40 auf 60 Euro.

Punkte verfallen langsamer

Mit der Reform wird auch die Tilgung von Punkten neu geregelt. Bisher verlängerte
sich die Frist für alle Punkte, sobald ein neuer Verkehrsverstoß dazu kam. Ab 1.
Mai 2014 erhält** jeder Punkt seine eigene Verjährungsfrist**. Allerdings werden
die Fristen deutlich länger: Alle Eintragungen, die bisher nach zwei Jahren getilgt
wurden, **verjähren nun erst nach zweineinhalb** oder sogar erst nach fünf Jahren.
Auch die Möglichkeit zum vorzeitigen Punkteabbau ist reduziert. Bisher konnten Verkehrssünder
insgesamt sechs Punkte durch die Teilnahme an Seminaren abbauen. Künftig kann auf
diesem Weg innerhalb von fünf Jahren nur noch ein Punkt getilgt werden.

_„Insgesamt lässt sich mit den neuen Regelungen eine erhebliche Verschärfung feststellen“_,
sagt Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
des Deutschen Anwaltvereins (DAV). _„Ich rechne damit, dass die Fahrerlaubnisentzüge
deutlich zunehmen werden“_, so Dr. Mielchen. Autofahrer sollten künftig bei jedem
einzelnen Punkt überlegen, ob sie ihn hinnehmen oder rechtliche Maßnahmen ergreifen.

Was Autofahrer jetzt beachten sollten

Auch Autofahrer, die vor dem 1. Mai Punkte für einen Verkehrsverstoß erhalten, sollten
ihre **rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen**. Ob der Verstoß nach dem alten oder
neuen System bewertet wird, hängt davon ab, wann die Punkte ins Register eingetragen
werden. Auch wer heute schon einen Verstoß begeht, kann Punkte nach dem neuen System
erhalten, wenn der Verstoß erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragen wird.

_„Wer bisher noch keine Punkte auf dem Konto hat, sollte sich um eine Eintragung
vor dem 1. Mai 2014 bemühen, weil nach dem neuen System die Punkte langsamer verfallen“_,
so Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen. _„Für ‚vorbelastete’ Autofahrer kann es 
dagegen sinnvoll sein, eine Eintragung nach dem 1. Mai anzustreben. Denn weitere
Punkte führen nach der alten Reglung dazu, dass sich die Tilgungsfrist für alle 
Punkte verlängert – nach dem neuen System nicht.“ _Um eine Eintragung nach dem 1.
Mai 2014 zu erreichen könne es schon ausreichen, **Rechtsmittel einzulegen** und
das **Verfahren damit zu verzögern**.

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## Ermittlungsbehörden hören rechtswidrig Mandantengespräche ab – _11. Oktober 2013_

![](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2020/09/Smartohone_215665703-
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Laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ von dieser Woche, hören
Ermittlungsbehörden entgegen der bestehenden Rechtslage auch Gespräche zwischen 
Mandanten und ihren Anwälten ab. Der DAV hat mit einer [Pressemitteilung](https://anwaltverein.de/de/newsroom?&newscategories=4,5,)
dieses Verhalten als **unerhörten Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien**
abgekanzelt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist dies nicht hinnehmbar. Gegen
diese Auffassung hat die Bundesanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Dies stößt ebenfalls
auf große Irritation. Es gehört zu den Errungenschaften unseres Rechtsstaates, dass
sich Bürgerinnen und Bürger immer vertraulich an ihre Anwältin bzw. ihren Anwalt
wenden können – und zwar unabhängig vom konkreten Rechtsgebiet, auf dem der Anwalt
tätig ist. Daher wird sich der Generalbundesanwalt fragen lassen müssen, was er 
denn mit seiner Beschwerde bezweckt. Wir empfehlen grundsätzlich,** vertrauliche
Informationen weder telefonisch noch per E-Mail** zu kommunizieren.

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## Kontakt

 [06431 – 91 67 0](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/neuigkeiten/+49643191670?output_format=md)

[Zum Kontakt­formular](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/kontakt/?output_format=md#kontaktformular)

## Standort

Rees, Menges & Kollegen Rechtsanwälte GbR
Offheimer Weg 46 A65549 Limburg an der
Lahn

## Aus­zeich­nungen

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## Downloads

[Zeugenentschädigungs-Verzichtserklärung](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2021/01/Zeugenentschaedigungs-Verzichtserklaerung.pdf?output_format=md)
| [Vollmacht](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2021/01/Vollmacht.pdf?output_format=md)
| [Prozesskostenhilfeantrag](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2024/12/Erklaerung-Verhaeltnisse-Prozess-oder-Verfahrenskostenhilfe.pdf)
| 
[Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2021/01/Entbindungserklaerung-von-der-aerztlichen-Schweigepflicht.pdf?output_format=md)
| [Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe](https://www.rmk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/sites/5491/2021/01/Antrag-auf-Bewilligung-von-Beratungshilfe.pdf?output_format=md)