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Weihnachtsemail
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Wir suchen Verstärkung – 26. Oktober 2021
Zur Verstärkung unseres wachsenden Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen kompetenten, freundlichen und belastbaren
Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d)
mit guten RA-MICRO-Kenntnissen.
Wir bieten die Möglichkeit, sich in einem Arbeitsumfeld mit kollegialer und kooperativer Unternehmenskultur und angenehmem Betriebsklima weiterzuentwickeln, fördern jegliche Art der berufsbezogenen Fortbildung und bieten eine attraktive Vergütungsstruktur.
Sollten wir Ihr Interesse an einer Tätigkeit in unserem Hause geweckt haben, übersenden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen, idealerweise per E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Rees.
Sie können sich gerne auch vorab telefonisch mit Herrn Rechtsanwalt Rees oder Herr Rechtsanwalt Menges in Verbindung setzen.
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Corona Informationen – 6. April 2020
Auch unter den Bedingungen der staatlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist unsere Kanzlei weiterhin zu den bekannten Geschäftszeiten für Publikumsverkehr geöffnet. Wir bitten Sie jedoch, bis auf Weiteres persönliche Vorsprachen in den Kanzleiräumlichkeiten auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Nutzen Sie bitte die Möglichkeit, uns telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren.
Sofern Dokumente nicht per E-Mail, per Telefax oder per Post übermittelt werden können, legen Sie diese bitte in unseren Briefkasten am Haupteingang des Kanzleigebäudes ein. Falls eine persönliche Vorsprache erforderlich ist, bitten wir die Möglichkeiten der Desinfektion im Wartebereich / in den Toiletten wahrzunehmen, bevor Sie die Kanzleiräumlichkeiten betreten. Außerdem bitten wir um Verständnis dafür, dass wir innerhalb der Kanzleiräumlichkeiten auf einen Abstand zwischen unseren MandantInnen, unseren MitarbeiterInnen und uns achten werden, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Unser Notfalltelefon bleibt selbstverständlich weiterhin rund um die Uhr besetzt. Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute bei der Bewältigung der gegenwärtig in der Tat nicht einfachen Situation.
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Rechtsinformation für Prokon-Geschädigte – 20. Februar 2014
Am 10.01.2014 rief der Windanlagen-Finanzierer Prokon die knapp 75.000 Inhaber seiner Genussrechte, vor allem Kleinanleger, auf, zu erklären, ob sie zumindest bis Ende Oktober 2014 an den Genussrechten festhalten oder sie mit einer Kündigung die Insolvenz des Unternehmens in Kauf nehmen wollen. Sie wurden aufgefordert, kein Kapital abzuziehen und Kündigungen rückgängig zu machen. Dieses Schreiben wurde zwar von Verbraucherschützern als Erpressungsversuch kritisiert, hielt jedoch einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht Itzehoe wertete das Schreiben als zulässige Information der Anleger über die Risiken und aktuellen Liquiditätsengpässe.
Nach Angaben von Prokon wäre eine Summe von 1,4 Mrd. Euro notwendig gewesen, um die Liquiditätsprobleme abzuwenden. Ca. 45.000 Genussrechteinhaber bestätigten, die Genussrechte halten zu wollen. Da deren investiertes Kapital jedoch nur ca. 830 Mio. Euro betrug, genügte diese Anzahl nach Angaben von Prokon nicht. Daher stellte am 22.01.2014 der Prokon-Geschäftsführer Carsten Rodbertus Insolvenzantrag beim Amtsgericht Izehoe.
Wie kam es zu der Krise?
In den Medien wurden in den letzten Monaten und Jahren inoffizielle, vorläufige Jahresabschlüsse von Prokon veröffentlicht, die hohe Verlustzahlen und Gewinne erst ab 2016 auswiesen. Angeblich ist Prokon jedoch niemandem Geld schuldig geblieben: Alle Mitarbeiter erhielten ihre Gehälter, staatliche Abgaben wurden entrichtet und die Anleger erhielten Gewinnausschüttungen von bis zu 8 % p.a. Gleichzeitig gab es Berichte, dass Prokon diese Summen durch ein unzulässiges „Schnellballsystem“ finanziere. Ein Auslöser der aktuellen Krise war, dass in den letzten Monaten viele Anleger ihre Kapitaleinlagen aufgrund der negativen Berichte kündigten und ihr investiertes Geld zurückforderten. Von den 1,4 Mrd. Euro, die Prokon im Laufe der Jahre eingesammelt hatte, wurden innerhalb kurzer Zeit etwa 200 Mio. Euro zurückgefordert, da die Anleger fürchteten, Geld zu verlieren. Allerdings konnte das Unternehmen seine Anleger aufgrund des großen Ansturms nicht so schnell ausbezahlen, wie es zugesagt war. Weiter wurde auch grundsätzliche Kritik an dem Geschäftsmodell laut, das als weiterer Auslöser der Krise ausgemacht wurde. So kritisierte etwa die Deutsche Schutzvereinigung Wertpapierbesitz (DSW), es sei verfehlt, langfristige Kapitalanlagen von 10 bis 20 Jahren mit kurzfristig kündbaren Genussscheinen zu finanzieren. Der geschäftsführende Gesellschafter Rodbertus stellte im eigenen Interesse einen Insolvenzantrag, da er sonst das Risiko eingegangen wäre, wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich belangt zu werden. Damit befindet Prokon sich im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Was geschieht im vorläufigen Insolvenzverfahren?
Damit wird der Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags auf Insolvenz und der endgültigen Insolvenzeröffnung bezeichnet. Das zuständige Amtsgericht Itzehoe hat zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der die Aufgabe hat, für die Gläubiger die Vermögenswerte des Unternehmens zu bewerten. So werden die Unternehmenswerte zusammengestellt und neue Investoren gesucht. Der Betrieb wird wie bisher weiter geführt. Der Geschäftsführer muss jedoch bei allen künftigen Entscheidungen über das Unternehmen die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters einholen.
Nach Medienberichten gibt es bereits zwei Interessenten für Teile des Unternehmens. Währenddessen wird von unabhängigen Gutachtern geprüft, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt. Zudem ermittelt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Wert der vorhandenen Windenergieanlagen. Auch soll der Geschäftsabschluss für 2013 zeitnah fertiggestellt und testiert werden. Ob Prokon tatsächlich insolvent ist, steht erst nach dem Ergebnis dieser Prüfung fest, das in etwa drei Monaten erwartet wird.
Wie geht es mit dem Unternehmen weiter?
Erst nach dieser Prüfung entscheidet sich, ob das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall sind zwei Szenarien möglich:
Entweder wird versucht, das Unternehmen / Unternehmensteile fortzuführen (Sanierung) oder es wird das noch bestehende Vermögen des Unternehmens verwertet, um die Gläubiger auszuzahlen (Liquidation). Im ersten Fall stehen die Chancen auf Rückzahlung des investierten Geldes deutlich besser. Im zweiten Fall stünden die Genussrechteinhaber als Eigenkapitalgeber schlechter, da ihr investiertes Kapital vermutlich erst nach allen anderen Gläubigern ausgezahlt wird. Diese für die Anleger entscheidende Frage, inwieweit die Forderungen der Genussrechteinhaber gegenüber denjenigen anderer Gläubiger nachrangig sind, wird zurzeit ebenfalls geprüft. Damit die Verteilung des Vermögens im Fall der Liquidation gerecht zugeht, werden alle offenen Forderungen im Insolvenzverfahren zunächst gesammelt und erfasst. Dies nennt man die „Anmeldung zur Insolvenztabelle“.
Der Geschäftsführer Carsten Rodbertus und der vorläufige Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin äußerten sich zuversichtlich. Es gebe Anhaltspunkte, dass eine Insolvenz nicht zwingend sei und das Insolvenzverfahren möglicherweise nicht eröffnet werden müsse. Da die Windräder weiter in Betrieb seien, werde es keinen Einnahmenausfall geben. Die Geschäftsführung habe vorsorglich bereits begonnen, eine Restrukturierung des Geschäftsmodells vorzubereiten. Im Gespräch seien unter anderem die Änderung der Genussrechtebedingungen sowie die Änderung der Gesellschaftsform, um auf das Missverhältnis von langfristigen Kapitalanlagen und kurzfristigen Kündigungsmöglichkeiten zu reagieren.
Ist mein angelegtes Geld verloren?
Aus heutiger Sicht kann noch nicht sicher gesagt werden, ob und wenn ja, wie viel Geld tatsächlich für die Anleger verloren ist. Zwar ist Prokon nach eigenen Angaben zahlungsunfähig, allerdings hat das Unternehmen mit ca. 50 Windparks nennenswerte Sachwerte, die verkauft werden könnten.
Falls tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssen die Anleger vermutlich mit Verlusten rechnen: Möglicherweise sind die Genussrechteinhaber als Eigenkapitalgeber gegenüber anderen Gläubigern – Arbeitnehmern, Kunden, Lieferanten, Banken oder Sozialkassen – im Nachteil. Eventuell müssen zunächst diese anderen Forderungen bezahlt werden, bevor die Genussrechteinhaber zum Zuge kommen. Daher kommt es für die Höhe der Quote darauf an, welche Summe nach Abzug der Schulden noch zur Verfügung steht. Dies hängt dann davon ab, zu welchen Konditionen die Windparks verwertet werden können – darüber kann heute noch keine annähernd verbindliche Aussage getroffen werden.
Bemerkenswert erscheint, dass nach Angaben von Prokon die Genussrechteinhaber die einzigen wesentlichen Gläubiger des Unternehmens sind. Ein Totalverlust ist aufgrund der vorhandenen Werte nach Angaben des Insolvenzverwalters auch unwahrscheinlich, allerdings müsse wohl mit Verlusten gerechnet werden. Aber selbst bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte dieses mehrere Jahre dauern, sodass erst danach Klarheit über den tatsächlichen finanziellen Verlust besteht. Das bedeutet auch, dass Anleger vermutlich mehrere Jahre auf Ihr Geld warten müssten. Erst der Insolvenzverwalter kann dazu nach der gegenwärtig laufenden Prüfung genauere Angaben machen. Es kann aus heutiger Sicht nicht sicher gesagt werden, ob und wie viel Kapital den Genussrechtsinhabern tatsächlich zurückerstattet werden wird.
Ich habe meine Genussrechte gekündigt, wird mir das Geld jetzt ausbezahlt?
Nach Angaben von Prokon können Zinsen und auch gekündigte Genussrechte zunächst nicht ausbezahlt werden. Dies liegt daran, dass das Unternehmen im vorläufigen Insolvenzverfahren vor Forderungen der Anleger geschützt werden soll. Falls es zur Auszahlung kommt, sollen die gekündigten Genussrechte nach Angaben von Prokon mit den nicht gekündigten gleich behandelt werden.
Ich habe meine Genussrechte behalten. Was geschieht damit jetzt?
Bis zur Eröffnung des (endgültigen) Insolvenzverfahrens können die Anleger zunächst nur abwarten. Erst im regulären Insolvenzverfahren können sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Soll ich meine Genussrechte weiter verkaufen oder kündigen?
Zurzeit kauft etwa der Hedgefonds Exchange Investors N.V. Prokon Genussrechte von den Privatanlegern auf. Allerdings wird offiziell kein Preis für die Genussrechte genannt. Da der Hedgefonds mit einer Insolvenzquote von weniger als 10 % rechnet, ist unwahrscheinlich, dass mehr als 10 % des Wertes angeboten werden. Der tatsächliche Wert der Genussrechte kann jedoch aktuell noch nicht seriös bewertet werden. Daher raten Experten der DSW, auf dieses Angebot nicht einzugehen, wenn man nicht dringend auf Geld angewiesen sei. Da Prokon wahrscheinlich sanierungsfähig sei, könnten Anleger vermutlich mehr erhalten, wenn sie ihre Genussrechte behalten. Eine heutige Kündigung der Genussrechte würde aufgrund der mindestens vierwöchigen Kündigungsfristen erst künftig wirksam und ist daher wohl nicht mehr relevant. Außerdem ist zu bedenken, dass die Kündigung von vielen Anlegern jetzt eine Insolvenz nur wahrscheinlicher macht.
Lohnt es sich, jetzt mehr Geld in Prokon zu investieren?
Nach Angaben des Insolvenzverwalters können im Moment keine neuen Genussrechte gezeichnet werden. Er bittet darum, keine weiteren Zahlungen auf Prokon-Konten zu leisten.
Was tut die Staatsanwaltschaft im Fall Prokon?
Bei der Staatsanwaltschaft Lübeck gingen in den vergangenen Monaten bereits mehrere Strafanzeigen gegen den Geschäftsführer Rodbertus ein. Nach Angaben der Sprecherin der Staatsanwaltschaft Wenke Haker-Alm werde nun geprüft, ob ein Verdacht wegen Wirtschaftsstraftaten wie Betrug oder Insolvenzverschleppung bestehe. Noch sei unklar, ob die Verdachtsmomente für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichten.
Ist meine Stromversorgung gefährdet?
Etwa 55.000 Haushalte werden von Prokon mit Strom versorgt. Da der Geschäftsbetrieb in vollem Umfang weitergeführt wird, ist die Stromversorgung gesichert. Selbst wenn Prokon die Stromlieferung einstellen würde, übernähme der örtliche Stromversorger die Ersatzversorgung, sodass die Stromversorgung jederzeit in vollem Umfang erhalten bliebe. Wenn das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wird, könnten Stromkunden ihre zu viel gezahlten Monatsabschläge als Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Wie gehe ich auf Nummer sicher?
Allen Anlegern ist anzuraten, schon jetzt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So kann sichergestellt werden, dass der Gang des Insolvenzverfahrens fachkundig begleitet wird. Im Falle der Insolvenzeröffnung können die eigenen Ansprüche professionell angemeldet werden. Auch das Insolvenzverfahren kann begleitet werden.
Parallel dazu wird zu überprüfen sein, ob sich aus den allgemein zugänglichen Informationen ausreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Verbesserung der Rangfolge der Genussrechtsinhaber dadurch erreicht werden kann, dass dargestellt wird, seitens des Emittenten und seiner Geschäftsleitung seien unrichtige Angaben gemacht oder falsche bzw. unvollständige Beratungsleistungen erfolgt.
Unabhängig davon wird aus den allgemein zugänglichen Informationen zu überprüfen sein, ob deliktische Durchgriffsansprüche gegen die Geschäftsleitung des Unternehmens namentlich den Geschäftsführer geltend gemacht werden können. Diese können sich aus Pflichtverletzungen wie Falschberatung, Falschinformation bzw. unter Umständen aus dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung ergeben. In diesem Falle wäre der Anspruch direkt gegen die betroffene Person zu richten und könnte im Falle einer Titulierung in das Privatvermögen der betroffenen Person vollstreckt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch die Feststellung tituliert wird, da es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt, um eine Flucht der betroffenen Privatperson in die Insolvenz zu verhindern und in der Einzelzwangsvollstreckung dem Gläubiger die Privilegien des § 850 f Abs. 3 ZPO zu sichern. Ansprechpartner hierfür in unserem Hause ist Herr Rechtsanwalt Menges.
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Weniger Punkte – dafür schneller Führerschein weg – 23. Januar 2014
Zum 1. Mai 2014 tritt die Reform des Flensburger Verkehrszentralregisters in Kraft. Für Verkehrssünder ist jetzt besonders wichtig, wann ein Verstoß eingetragen wird. Die Absicht hinter der Punktereform war ehrenhaft: Einfacher, transparenter und klarer sollte das System werden, mit dem Verstöße im Straßenverkehr sanktioniert werden. Das neue Register soll bessere Auskunft darüber geben, ob ein Autofahrer zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Deshalb gibt es für Verstöße, die mit dem Verhalten im Verkehr nichts zu tun haben, künftig keine Punkte mehr. Dafür steigen die Bußgelder für diese Verstöße deutlich. Wer ohne passende Feinstaubplakette in einer Umweltzone unterwegs ist, muss zum Beispiel 80 statt bisher 40 Euro zahlen.
Weniger Punkte, mehr Bußgeld
Für Verstöße im Verkehr wird ein neues Punktesystem eingeführt. Statt ein bis sieben Punkte gibt es in Zukunft nur noch ein bis drei Punkte – je nach Schwere des Verstoßes. Allerdings wird der Führerschein auch deutlich schneller entzogen: Statt bei bisher 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis schon bei acht Punkten weg. Gleichzeitig steigen die Bußgelder für die meisten leichten Verstöße an: für das Telefonieren mit dem Handy beispielsweise von 40 auf 60 Euro.
Punkte verfallen langsamer
Mit der Reform wird auch die Tilgung von Punkten neu geregelt. Bisher verlängerte sich die Frist für alle Punkte, sobald ein neuer Verkehrsverstoß dazu kam. Ab 1. Mai 2014 erhält jeder Punkt seine eigene Verjährungsfrist. Allerdings werden die Fristen deutlich länger: Alle Eintragungen, die bisher nach zwei Jahren getilgt wurden, verjähren nun erst nach zweineinhalb oder sogar erst nach fünf Jahren. Auch die Möglichkeit zum vorzeitigen Punkteabbau ist reduziert. Bisher konnten Verkehrssünder insgesamt sechs Punkte durch die Teilnahme an Seminaren abbauen. Künftig kann auf diesem Weg innerhalb von fünf Jahren nur noch ein Punkt getilgt werden.
„Insgesamt lässt sich mit den neuen Regelungen eine erhebliche Verschärfung feststellen“, sagt Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Ich rechne damit, dass die Fahrerlaubnisentzüge deutlich zunehmen werden“, so Dr. Mielchen. Autofahrer sollten künftig bei jedem einzelnen Punkt überlegen, ob sie ihn hinnehmen oder rechtliche Maßnahmen ergreifen.
Was Autofahrer jetzt beachten sollten
Auch Autofahrer, die vor dem 1. Mai Punkte für einen Verkehrsverstoß erhalten, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen. Ob der Verstoß nach dem alten oder neuen System bewertet wird, hängt davon ab, wann die Punkte ins Register eingetragen werden. Auch wer heute schon einen Verstoß begeht, kann Punkte nach dem neuen System erhalten, wenn der Verstoß erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragen wird.
„Wer bisher noch keine Punkte auf dem Konto hat, sollte sich um eine Eintragung vor dem 1. Mai 2014 bemühen, weil nach dem neuen System die Punkte langsamer verfallen“, so Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen. „Für ‚vorbelastete’ Autofahrer kann es dagegen sinnvoll sein, eine Eintragung nach dem 1. Mai anzustreben. Denn weitere Punkte führen nach der alten Reglung dazu, dass sich die Tilgungsfrist für alle Punkte verlängert – nach dem neuen System nicht.“ Um eine Eintragung nach dem 1. Mai 2014 zu erreichen könne es schon ausreichen, Rechtsmittel einzulegen und das Verfahren damit zu verzögern.
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Ermittlungsbehörden hören rechtswidrig Mandantengespräche ab – 11. Oktober 2013
Laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ von dieser Woche, hören Ermittlungsbehörden entgegen der bestehenden Rechtslage auch Gespräche zwischen Mandanten und ihren Anwälten ab. Der DAV hat mit einer Pressemitteilung dieses Verhalten als unerhörten Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien abgekanzelt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist dies nicht hinnehmbar. Gegen diese Auffassung hat die Bundesanwaltschaft Beschwerde eingelegt. Dies stößt ebenfalls auf große Irritation. Es gehört zu den Errungenschaften unseres Rechtsstaates, dass sich Bürgerinnen und Bürger immer vertraulich an ihre Anwältin bzw. ihren Anwalt wenden können – und zwar unabhängig vom konkreten Rechtsgebiet, auf dem der Anwalt tätig ist. Daher wird sich der Generalbundesanwalt fragen lassen müssen, was er denn mit seiner Beschwerde bezweckt. Wir empfehlen grundsätzlich, vertrauliche Informationen weder telefonisch noch per E-Mail zu kommunizieren.
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